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Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Typometris GmbH

Die nachfolgenden AGB gelten für alle der Typometris GmbH erteilten Aufträge und an sie erfolgten Lieferungen sowie alle Übertragungen von Nutzungsrechten.

1 Urheberrecht und Nutzungsrechte

1.1 Jeder Auftrag, der der Typometris GmbH erteilt wurde, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. An Entwürfen, Reinzeichnungen, elektronischen Dokumenten und EDV-Programmen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.

1.2 Alle Entwürfe, Reinzeichnungen, elektronischen Dokumente und EDV-Programme unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3 Die Entwürfe, Reinzeichnungen, elektronischen Dokumente und EDV-Programme dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Typometris GmbH weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.

Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die Typometris GmbH, eine

Vertragsstrafe in Höhe des Zweifachen der vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.

1.4 Die Typometris GmbH überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck vereinbarten Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Das Nutzungsrecht geht erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

1.5 Die Typometris GmbH hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und elektronischen Dokumenten als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die Typometris GmbH zum Schadensersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 50 % der vereinbarten (oder bei Fehlen einer Vereinbarung der nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen) Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

1.7 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung der Typometris GmbH und nach Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars gestattet.

1.8 Die Typometris GmbH ist nicht verpflichtet, Arbeitsdaten und Quelltexte von EDV-Programmen, Entwürfen oder elektronischen Dokumenten an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher Daten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die Typometris GmbH dem Auftraggeber solche Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Typometris GmbH geändert werden.

2 Vergütung

2.1 Entwürfe, Reinzeichnungen sowie die elektronischen Dokumente bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütungen und die in den Angeboten genannten Preise sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Angebote gelten für drei Wochen.

2.2 Nimmt der Kunde nach Lieferung der Entwürfe keine Nutzungsrechte in Anspruch, so entfällt die Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte. Die Vergütung für die Entwürfe ist in jedem Fall zu zahlen.

2.3 Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart genutzt, so ist die Typometris GmbH berechtigt, auch die Vergütung für die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehende Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen.

2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, welche die Typometris GmbH für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 

2.5 Ist für eine Leistung oder Teilleistung keine Vergütung vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung.

3 Fälligkeit der Vergütung

3.1 Die Vergütung ist bei Abnahme des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Typometris GmbH hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten: 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten und 1/3 nach Ablieferung und Abnahme.

 3.2 Bei Zahlungsverzug kann die Typometris GmbH Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet.

4.2 Die Typometris GmbH ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt hierzu der Typometris GmbH entsprechende Vollmachten.

4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Typometris GmbH abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Typometris GmbH im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.

4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Textierung, Übersetzung, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.

4.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind oder für erforderlich gehalten werden durften, sind vom Auftraggeber zu erstatten.

5 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

5.1 Vor Ausführung von Vervielfältigungen sind der Typometris GmbH Korrekturmuster vorzulegen.

5.2 Die Produktionsüberwachung durch die Typometris GmbH erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Typometris GmbH berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Sie haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

5.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Typometris GmbH bis zu 20 einwandfreie Exemplare unentgeltlich. Die Typometris GmbH ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Die Typometris GmbH ist ebenfalls berechtigt, Kopien von elektronischen Dokumenten (insbesondere von Internet-Dokumenten wie beispielsweise HTML-Seiten, Grafiken, Animationen etc.) zu Referenzzwecken in eigenen Präsentationen zu verwenden.

6 Haftung

6.1 Die Typometris GmbH verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Arbeitsdaten etc. sorgfältig zu behandeln. Sie haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.

6.2 Originale, die von der Typometris GmbH ausgehändigt wurden, sind nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

6.3 Sofern die Typometris GmbH notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind diejeweiligenAuftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Typometris GmbH. Die Typometris GmbH haftet für ihre Erfüllungsgehilfen nur in Fällen von grober Fahrlässigkeit und für ihre Verrichtungsgehilfen nur nach § 831 BGB.

6.4 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

6.5 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen, Reinzeichnungen, Texten und elektronischen Dokumenten durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Bei elektronischen Dokumenten gilt ein von der Typometris GmbH bestimmtes technisches System als Referenzsystem für die Verbindlichkeit der Darstellung.

6.6 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen, elektronischen Dokumente und EDV-Programme entfällt jede Haftung der Typometris GmbH.

6.7 Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet die Typometris GmbH nicht.

6.8 Beanstandungen – gleich welcher Art – sind innerhalb einer Woche nach Ablieferung des Werks oder Mitteilung einer Dienstleistung schriftlich bei der Typometris GmbH geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.

6.9 Farbverbindliche Vorlagen bedingen den Einsatz von Auflagenpapier und Auflagenmaschine. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Freigabe zur Belichtung/Druckfreigabe auf den Auftraggeber über. Bei farbigen Reproduktionen gelten geringfügige Abweichungen zwischen Andrucken und dem Auflagendruck sowie innerhalb des Auflagendruckes als vereinbart bis zu einer Toleranz von +/- 15 % des Volltondichtewertes. Proofs, Wachsdrucke, Cromaline, farbige Laserdrucke und andere Simulationen des Druckbildes sind niemals farbverbindlich. Aufträge mit diesen Vorlagen werden nach betriebsüblichen Druckstandards bearbeitet.

6.10 Aus produktionstechnischen Gründen bleiben bei Druckprodukten Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10 %, bei Sonderanfertigungen bis zu 20 % der Bestellmenge der betreffenden Warenart vorbehalten. 

7 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

7.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Die Typometris GmbH behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Statt Wandlung/Minderung behält sich die Typometris GmbH vor, zunächst höchstens zwei Nachbesserungen zu erbringen.

7.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Typometris GmbH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

7.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Typometris GmbH übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Typometris GmbH von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

8 Schlussbestimmungen

8.1 Erfüllungsort für alle Leistungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist Münster/Westfalen.

8.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen und die Rechtswirksamkeit der auf dieser Grundlage geschlossenen Verträge nicht. Es tritt stattdessen eine wirksame, dem Sinn entsprechende Bedingung in Kraft.

8.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

8.4 Nebenabreden, Änderungen und von diesen AGB abweichende Vereinbarungen wie die Zusicherung von Eigenschaften bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Bestimmung.

Münster, Stand 2017